Seit dem 1. August 2010 gilt die Richtlinie „Erste Hilfe an staatlichen Schulen“, die die geltenden Vorschriften für den Schulbereich präzisiert.
Die Regelung soll bewirken, dass entsprechend den rechtlichen Vorgaben an allen staatlichen Schulen die vorgesehene Anzahl an zertifizierten Ersthelfern und in Lehrgängen „Lebensrettende Maßnahmen Schule“ geschulten Personen vorhanden ist. Die Richtlinie legt fest, dass die Mehrzahl der Kolleginnen und Kollegen ihre Erste-Hilfe-Qualifikation im Kurs „Lebensrettende Maßnahmen Schule“ erwirbt. Nur ein bis zwei Personen pro Schule müssen aktuell ausgebildete Ersthelfer sein.
Gemäß der „Dienstanweisung für Lehrerinnen und Lehrer“ vom 1. Februar 2010 sind Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, die Schulleitung bei allen Maßnahmen für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Dazu gehört die Verpflichtung an den erforderlichen Erste-Hilfe-Lehrgängen und Auffrischungskursen teilzunehmen. Gemäß den „Richtlinien für Schulfahrten“ vom 4. Oktober 2006 hat die Schulleitung dafür Sorge zu tragen, dass auf jeder Schulfahrt eine Lehrkraft oder eine Begleitperson mitfährt, die ausreichende Kenntnisse der Ersten Hilfe nach den Vorgaben der Hilfsorganisationen und der Unfallkasse Nord nachweisen kann. Eine Mindestausstattung an Erste-Hilfe-Ausrüstung (entsprechend der Sanitätstasche nach DIN 13160) muss mitgeführt werden.
Die Richtlinie „Erste Hilfe an staatlichen Schulen“ wurde gemeinsam mit der Unfallkasse Nord erarbeitet, die die Erste-Hilfe-Kurse finanziert.
Vereinbaren Sie mit uns gerne einen individuellen Kurstermin für Ihre Schule unter erstehilfe[at]drk-altona-mitte[dot]de oder Tel. 040 890 811-70.
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